Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: liegender Stempel

Aufgaben der Notariatskommission

Die Notariatskommission hat gemäss Art. 5 und 6 des Notariatsgesetzes vom 18. Oktober 2004 (BR 210.300) folgende Aufgaben:

 

Art. 5

1 Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.

2 Ihr obliegt insbesondere:

a) die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare;

b) die Anordnung von Inspektionen;

c) die Befreiung vom Berufsgeheimnis;

d) der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen;

e) die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariatspersonen;

f) die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen;

g) die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen;

h) die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über notariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung.

3 Die Notariatskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

 

Art. 6

1 Die Notariatskommission bestimmt eine oder mehrere Notariatsinspektorinnen oder einen oder mehrere Notariatsinspektoren und ordnet periodische Inspektionen der Amtsführung von Notariatspersonen an.

2 Die Amtsführung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird in der Regel vom kantonalen Grundbuchinspektorat inspiziert.

3 Die Notariatspersonen sind verpflichtet, der inspizierenden Person über ihre Amtsführung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle gewünschten Dokumente vorzulegen.

4 Die inspizierenden Personen erstatten der Notariatskommission Bericht.

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