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Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille auf offenem Ordner

Kosten in Strafverfahren

Verfahrenskosten

Das komplexe Thema der Verfahrenskosten in Strafverfahren ist in den Art. 416 ff. StPO geregelt. Diese Kosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und aus den Auslagen im konkreten Straffall zusammen, worunter auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung sowie für Übersetzungen zählen (Art. 422 StPO).

 

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in der VGS die entsprechenden Gebühren festgelegt. Dabei gelten bei Verfahren gegen Jugendliche im Sinne des JStG und der JStPO jeweils um die Hälfte reduzierte Gebührenrahmen, welche für das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen sind.

Grundsätze der Kostenverteilung

Grundsätzlich trägt der Kanton die Verfahrenskosten für diejenigen Strafverfahren, die es geführt hat (Art. 423 StPO). Es werden entsprechend auch grundsätzlich keine Kostenvorschüsse einverlangt. Die amtliche Verteidigung im Strafverfahren tritt in eine Art öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und wird im Rahmen der amtlichen Entschädigung ausschliesslich vom Kanton bezahlt.

 

Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde nach dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat, unabhängig davon ob schuldhaft oder nicht (Art. 417 StPO). Der Kanton kann im Übrigen für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt, das Verfahren erheblich erschwert oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Art. 420 StPO).

Beschuldigte Person

Im Falle einer Verurteilung trägt dagegen die beschuldigte Person die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diesfalls hat sie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der tieferen amtlichen Entschädigung (CHF 200.00) und dem vollen vereinbarten Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, so trägt sie die Kosten auch bei Einstellung oder Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Privatklägerschaft und antragstellende Person

Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auferlegt werden, wenn kein Schuldspruch erfolgt und soweit die beschuldigte Person nicht die Kosten zu tragen hat (Art. 427 Abs. 2 StPO). Bei Einstellung oder Freispruch, bei Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei Abweisung der Zivilklage oder bei Verweisung auf den Zivilweg können der Privatklägerschaft jene Kosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO).

Im Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht tragen - ähnlich wie im Zivilverfahren - die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dabei gilt der Rückzug des Rechtsmittels als Unterliegen, wobei die Kosten diesfalls nach Ermessen herabgesetzt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 10 VGS).

Entschädigung und Genugtuung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (Art. 429 Abs. 1 StPO):

  • Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrenrechte (soweit angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig, ist auch eine angemessene anwaltliche Verteidigung zu entschädigen),
  • Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie allenfalls
  • Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

 

Die Strafbehörde prüft diesen Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann demgegenüber auch einen Antrag auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren stellen, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Forderung aber zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Dritte

Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens und auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Sie haben ebenfalls Antrag zu stellen und den Schaden zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 StPO).

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