Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille auf offenem Ordner

Kosten in Zivilverfahren

Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.

Gerichtskosten

Unter die Gerichtskosten fallen:

  • die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren,
  • die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr),
  • die Kosten der Beweisführung,
  • die Kosten für die Übersetzung, und
  • die Kosten für die Vertretung des Kindes nach Art. 299 und 300 ZPO.

 

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in der VGZ die entsprechenden Pauschalen festgelegt.

 

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es setzt dabei eine Frist für dessen Leistung an. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

Parteientschädigung

Als Parteientschädigung gilt:

  • der Ersatz notwendiger Auslagen,
  • die Kosten einer berufsmässigen (meist anwaltlichen) Vertretung, und
  • in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

 

Darunter fallen in erster Linie die Kosten für die Rechtsvertretung, die sich aus dem Anwaltshonorar und den Barauslagen für Reisekosten, Postgebühren, Fernmeldedienstleistungen, Kopien und dergleichen zusammensetzen. Im Gegensatz zu anderen Kantonen kennt der Kanton Graubüdnen keinen staatlichen Anwaltstarif.

Kostenverteilung

Die gesamten Prozesskosten werden von Amtes wegen und grundsätzlich im Endentscheid festgelegt. Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, bei Anerkennung der Klage hingegen die beklagte Partei. Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig verteilt. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat, und dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Besondere Kostenregelungen

Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. In gewissen Rechtsgebieten fallen zudem keine Gerichtskosten an. Vorbehalten bleibt jeweils die Auferlegung von Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.

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