Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Türschild "Kantonsgericht"

Spruchkörper

Das Kantonsgericht ist in Spruch- und Organisationskörper gegliedert, deren Kompetenzen und Zuständigkeiten sich nach der Natur der Streitfälle und der Organisationsaufgaben richten.

Das Gesamtgericht (GEG)

Das Kollegium aller 6 Richterinnen und Richter ist die oberste Verwaltungsbehörde des Gerichts. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates als Wahlbehörde konstituiert es sich selbst und bestimmt für jede Amtsperiode die Kammervorsitzenden, deren Stellvertretung und die weiteren Mitglieder der einzelnen Kammern. Ihm obliegen die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals, der Erlass von Gerichtsverordnungen, die Verabschiedung von Budget, Rechnung und Jahresbericht zu Handen des Grossen Rates und weitere Beschlüsse in bedeutsamen Fragen der eigenen Justizverwaltung. Ausserdem bleibt es in der Justizaufsicht dem Gesamtgericht vorbehalten, die rigorosesten Disziplinarmassnahmen gegen untere Gerichte und Justizpersonen zu treffen.

Die Kammern

Die auf den 1. Januar 2009 erfolgte Einteilung des Gerichts in Kammern orientiert sich an den Hauptrechtsgebieten Justizaufsicht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Strafrecht (siehe Art. 5 ff. KGV). Die Kammern entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung. Über Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Kammervorsitzenden entscheiden sie in Fünferbesetzung.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Kammervorsitzende in alleiniger Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). Dasselbe gilt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG).

Einzelrichterliche Zuständigkeit

Die Vorsitzenden der beiden Zivilkammern und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer sind gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 EGzZPO einzelrichterlich zuständig für:

  • Rechtsschutz in klaren Fällen bei Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 5 ZPO),
  • Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen,
  • Fälle, in denen der Streitwert CHF 5000.00 nicht überschreitet,
  • Fälle, in denen sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet erweist.

Die oder der Vorsitzende der II. Strafkammer behandelt gemäss Art. 395 StPO Beschwerden einzelrichterlich, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand haben oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.00 betreffen.

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