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Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

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Informationen

Aufsichtskommission Rechtsanwälte |

Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist ab dem 1. Januar 2021 administrativ dem Verwaltungsgericht angegliedert.

Neue Entscheidsuche |

Die Entscheidsuche des Kantons- und Verwaltungsgerichts wurde durch ein neues Produkt ersetzt. Die italienische Version mit der Erkennung von Normen in italienischen Urteilen sowie einer Benutzeroberfläche in italienischer Sprache ist noch in Arbeit und wird demnächst verfügbar sein.

» Entscheid-Suche

Medienmitteilung |

Keine Heiratsstrafe im Kanton Graubünden – Verfassungswidrige Begünstigung Alleinerziehender im kantonalen Steuerrecht

» Medienmitteilung

» Urteil/Sentenzia/Sentenza A 19 13

Mehrwertsteuer und aussergerichtliche Entschädigung |

Mit Entscheid R 14 87 vom 12. Mai 2015 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Partei die ihrer Anwältin/ihrem Anwalt auf ihr/sein Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Diese Partei erleidet deshalb durch die Mehrwertsteuer keinen (zusätzlichen) Schaden. Entsprechend wird einer obsiegenden, mehrwertsteuerpflichtigen Partei künftig kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Prozessentschädigung mehr zugesprochen, es sei denn, die Rechtsvertreterinnen/Rechtsvertreter zeigen mit dem Einreichen ihrer Honorarnote mittels Belegen auf, dass die von ihnen vertretenen Parteien für die von ihnen erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen bzw. in Bezug auf die Mehrwertsteuer für die vorliegend erbrachte anwaltliche Leistung nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung haben die Rechtsvertreterinnen/Rechtsvertreter für letztjährige oder ältere Fälle, die im 2018 abgeschlossen werden, eine gesplittete Honorarnote einzureichen. Für im 2017 und früher erbrachte Leistungen gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8% und für Arbeiten im 2018 ein solcher von 7.7%. 

Festlegung aussergerichtliche Entschädigung/Praxisänderung |

Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen.

Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 HV festgelegten Rahmen von CHF 210.00 bis und mit CHF 270.00 nicht sprengten.

Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 64 vom 28. August 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13.b; für die Praxis des Kantonsgerichts vgl. unter vielen das Urteil ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4 und 7 sowie das aktuellere Urteil ZK1 18 87 vom 30. August 2018 E. 2):

Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung

  • bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz über CHF 270.00 wird dieser auf CHF 270.00 gekürzt,
  • bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit CHF 270.00 wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen.

Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung:

  • es wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz CHF 240.00 übernommen.

Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3% des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen.

Diese Praxis gilt ab sofort, auch für sämtliche hängigen Fälle.

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