Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Füller auf einer Seite mit Text

Schlichtungsstelle und Schiedsgericht

Organisatorisch dem Verwaltungsgericht unterstellt sind gemäss Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (SVR). Das Schiedsgericht SVR beurteilt Streitigkeiten - für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein entsprechendes Verfahren vorsieht - zwischen Versicherern und Leistungserbringern in den Bereichen Kranken- (Art. 89 KVG), Unfall- (Art. 57 UVG), Invaliden- (Art. 26 Abs. 4 und 27bis IVG) und Militärversicherung (Art. 27 MVG). Das Schiedsgericht setzt sich aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer. Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat. Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen von Schlichtungsstelle und Schiedsgericht sind in der entsprechenden, vom Verwaltungsgericht erlassenen Verordnung geregelt.

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