Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille auf offenem Ordner

Prozess- und Verfahrenskosten

Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren

Die Verfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig und in der Regel hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet. Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden (Art. 73 VRG).

Kostenvorschuss

Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen (Art. 74 Abs. 1 VRG).

Kostenpflicht für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. So ist nach Art. 69 Abs. 1bis IVG beispielsweise das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Für andere Streitigkeiten im Anwendungsbereich des ATSG, welche nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, richten sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG).

 

Überdies können Gerichtsverfahren in einzelnen weiteren Rechtsgebieten (Opferhilfe, Arbeitsrechtsstreitigkeiten etc.) teilweise kostenfrei sein.

Nach oben