Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Gesetzesbücher mit Brille und Füller

Arrest (Art. 271 - 281 SchKG)

Der Arrest ist eine überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen des Schuldners und dient dem Gläubiger als vorläufige Sicherungsmassnahme. Diese Institution ermöglicht dem Gläubiger die sich in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des Schuldners sicherstellen zu lassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen versucht.

 

Damit ein Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners verarrestieren lassen kann, benötigt er eine fällige Forderung, welche nicht durch ein Pfand gedeckt ist, sowie das Vorliegen einer der folgenden Arrestgründe (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 SchKG):

 

1. der Schuldner hat keinen festen Wohnsitz;

2.der Schuldner schafft Vermögensgegenstände beiseite, macht sich flüchtig oder trifft Anstalten zur Flucht in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen;

3.der Schuldner ist auf der Durchreise begriffen oder gehört zu Personen, welche Messen und Märkte besuchen, und die Forderung ist ihrer Natur nach sofort zu erfüllen;

4.der Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, die Forderung weist aber einen Bezug zur Schweiz auf oder beruht auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG;

5.der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein;

6.der Gläubiger besitzt gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

 

In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; die Fälligkeit tritt automatisch mit der Arrestlegung ein.

 

Bewilligt wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort wo sich die Vermögensgegenstände befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass seine Forderung besteht, ein obiger Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände bestehen, welche dem Schuldner gehören. Wurde der Arrest ungerechtfertigt bewilligt und kommt der Schuldner oder ein Dritter dadurch zu Schaden, so ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig.

 

Das Gericht (Arrestrichter) beauftragt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug und stellt diesem den Arrestbefehl zu. Der Vollzug eines Arrestes richtet sich nach den Bestimmungen zum Pfändungsvollzug (Art. 91 – 109 SchKG). Die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte werden zur Sicherung mit Arrest belegt, d. h. der Schuldner oder Dritte dürfen ohne Einwilligung des Betreibungsamtes nicht über diese Werte verfügen. Sie können jedoch dem Schuldner zur freien Verfügung belassen werden, sofern er Sicherheit bietet, dass im Falle der Pfändung oder Konkurseröffnung, die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden seine werden (z. B. Hinterlegung eines Barbetrages, Solidarbürgschaft etc.).

 

Nach dem Vollzug des Arrestes wird durch das Betreibungsamt die Arresturkunde erstellt und dem Schuldner wie auch dem Gläubiger zugestellt. In der Arresturkunde sind die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit dem Schätzungswert aufgeführt.

 

Wer durch diese Massnahmen in seinen Rechten betroffen wird, kann innert 10 Tagen nach Kenntnis der Anordnung beim Arrestrichter Einsprache erheben. Der Arrestrichter ersucht die Beteiligten um Stellungnahmen und entscheidet ohne Verzug. Dieser Entscheid kann an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden.

 

Der Gläubiger wird mit dem Versand der Arresturkunde aufgefordert, spätestens innert 10 Tage nach Zustellung der Arresturkunde, entweder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einzureichen oder die Betreibung einzuleiten, um seinen Arrestbeschlag nicht zu verlieren. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert 10 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

 

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages. Die Betreibung wird, je nach Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

 

Mit dem Einreichen des Fortsetzungsbegehrens übernimmt die Pfändung die Sicherungsfunktion des Arrestes. Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selbst das Pfändungsverfahren stellen kann, so nimmt der Letztere von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Im Übrigen bedeutet der Arrest kein Vorzugsrecht.

 

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

 

1. die vorgenannten Fristen nicht einhält;

2. die Klage oder eine Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder

3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

Steuerarrest

Neben den arrestrechtlichen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), hat der Bundesgesetzgeber zusätzliche arrestrechtliche Bestimmungen erlassen, und zwar in den Bereichen Zoll- und Alkoholrecht einerseits und Steuerrecht andererseits.

 

Steuerbehörden steht mittels Sicherstellungsverfügung das Recht zu, vom Steuerpflichtigen Sicherstellung auch für nicht rechtskräftig veranlagte Steuern zu verlangen. Neben dieser Aufforderung ist in der Sicherstellungsverfügung auch die Frist anzugeben, innert welcher die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

 

Damit die Sicherstellungsverfügung zwangsrechtlich durchgesetzt werden kann, gilt diese als Arrestbefehl (Art. 274 SchKG). Mittels Sicherstellungsverfügung, welche wie bereits erwähnt als Arrestbefehl gilt, können die Steuerbehörden den Arrestbefehl vom zuständigen Betreibungsamt vollziehen lassen, d. h. bestimmte Vermögenswerte, welche dem Schuldner gehören, mit Arrest belegen lassen.

 

Aus praktischen Gründen, insbesondere um dem Schuldner in der Sicherstellungsverfügung nicht bekannt zu geben auf welche Vermögenswerte Arrest gelegt wird, ist die Praxis dazu übergegangen, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl getrennt auszustellen. Der Arrestbefehl sowie die Sicherstellungsverfügung sind dem zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug einzureichen.

 

Ungeachtet der dem Steuerschuldner durch die Steuerbehörden von Gesetzes wegen anzusetzenden Frist in der Sicherstellungsverfügung, gilt die Verfügung bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Sicherheitsleistung als Arrestbefehl.

 

Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG ist gegen einen "Steuerarrest" nicht möglich. Die Bestreitung des Arrestgrundes und der Forderung haben über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung zu geschehen.

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