Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Gesetzesbücher mit Brille und Füller

Betreibungsverfahren

Einleitung der Betreibung

Gegenstand der Schuldbetreibung bilden alle Ansprüche auf Geld, seien es solche auf Zahlung oder auch solche auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG). Jede Betreibung beginnt mit der Einreichung des Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger beim hierfür zuständigen Betreibungsamt. Nach Erhalt des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG), welcher an den Schuldner zugestellt wird. Der Zahlungsbefehl bildet somit die Grundlage der Betreibung; diese beginnt mit seiner Zustellung.

 

Ist der Schuldner mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden und will somit Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

 

Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Er muss den bestrittenen Betrag genau angeben andernfalls die ganze Forderung als bestritten gilt (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Für den unbestrittenen Betrag kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

 

Eine Begründung für den Rechtsvorschlag ist nur anzumerken, wenn der Schuldner die Einrede, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen will (Art. 265 und 265a SchKG). In allen anderen Fällen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung. Wer trotzdem in diesem Verfahrensstadium eine Begründung zum Rechtsvorschlag einreicht, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

Kosten Zahlungsbefehl

Forderungssumme bis CHF              100.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF   20.30

Forderungssumme bis CHF              500.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF   33.30

Forderungssumme bis CHF           1'000.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF    53.30

Forderungssumme bis CHF         10'000.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF   73.30

Forderungssumme bis CHF       100'000.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF 103.30

Forderungssumme bis CHF    1'000'000.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF 203.30

Forderungssumme über CHF 1'000'000.00 --> Kosten Zahlungsbefehl CHF 403.30

Beseitigung des Rechtsvorschlags

1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag etc.), so hat der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel. Mit einem Rechtsöffnungstitel kann der Gläubiger nach Massgabe von Art. 80 bis 83 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages bzw. Rechtsöffnung verlangen.

 

2. Ohne Rechtsöffnungstitel (siehe Ziffer 1) hat der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Prozess im Zivilverfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheids erwirken, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt werden muss (Art. 79 SchKG). Als 1. Instanz amtet in der Regel die Schlichtungsbehörde, bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.— gar als Entscheidinstanz (Art. 212 ZPO). Es ist die Schlichtungsbehörde am Wohnort des Schuldners zuständig. Wohnt der Schuldner in ei-nem anderen Kanton, so ist üblicherweise die Schlichtungsbehörde am Wohnort des Schuldners zuständig.

 

3. In Mietsachen ist die Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache zuständig.

 

4. Das Schlichtungs- bzw. Rechtsöffnungs-Begehren ist in brieflicher Form und unter Beilage einer Kopie des Zahlungsbefehls sowie der Forderungsurkunde (z.B. Kaufvertrag, Rechnung, Mahnung) zu stellen. Erkundigen Sie sich stets bei der zuständigen Behörde, welche Dokumente beizulegen sind. Für komplizierte Fragen wenden Sie sich an eine Fachperson (Anwalt o.ä.).

Fortsetzung der Betreibung

Der Gläubiger kann, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt, d.h. kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder ein Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden ist, die Fortsetzung der Betreibung verlangen, d.h. das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt am ordentlichen Betreibungsort stellen.

 

Hinweis: Die Betreibung wird nicht von Amtes wegen weitergeführt.

 

Frist für das Fortsetzungsbegehren:

Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG)

 

Wegzug des Schuldners:

Innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann unter Vorlegung des Original-Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuldners die Fortsetzung eingereicht werden. Das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages verlängert diese Frist.

Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt unverzüglich nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag angekündigt.

 

Die Ankündigung dient jedoch vor allem dazu, dem Schuldner die mit der bevorstehenden Pfändung verbundenen Pflichten bekannt zu geben. Er hat der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Der Schuldner wird unter Straffolge verpflichtet, alle seine Vermögenswerte anzugeben, unter Einschluss seiner Forderung und Rechte gegenüber Dritten. Im Weiteren ist er verpflichtet, dem Beamten auf Verlangen sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen.

 

Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die Forderungen der pfändenden Gläubiger samt Zinsen und Kosten zu decken. Der Betreibungsbeamte schätzt die eingepfändeten Gegenstände. In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche gepfändet. Dabei fallen zunächst Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrliche Vermögenswerte werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht.

 

Gläubiger, welche innert 30 Tagen nach dem Pfändungsvollzug das Fortsetzungsbegehren stellen, nehmen an der ersten Pfändung teil. Sie bilden gemeinsam eine Pfändungsgruppe. Reichen die eingepfändeten Gegenstände nicht aus die gesamte Gruppe zu decken, so nimmt der Betreibungsbeamte eine Ergänzungspfändung vor. Nach Ablauf der Teilnahmefrist wird den Parteien eine Pfändungsurkunde zugestellt, aus welcher die Details zum Vollzug hervorgehen.

 

Können während einer allfälligen Einkommenspfändung sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so verteilt das Betreibungsamt den Erlös den Gläubigern. Resultiert nach abgelaufener Einkommenspfändung und/oder einer allfälligen Verwertung von Vermögenswerten ein Verlust, so erhält der Gläubiger für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Verlustschein (Art. 149 SchKG).

 

War beim Pfändungsvollzug kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird keine Pfändungsurkunde im oben genannten Sinne ausgestellt, sondern die Betreibung endet hier mit dem definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG).

Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs

Gewisse Schuldner (z.B. Inhaber der Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, usw.) unterliegen - sofern sie im Handelsregister eingetragen sind - nach Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung.

Verlangt der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung, so erlässt das zuständige Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Konkursandrohung (Art. 159 SchKG) und stellt sie dem Schuldner zu.

 

Leistet der Schuldner aufgrund der Konkursandrohung innert 20 Tagen seit Zustellung keine Zahlung, so kann der Gläubiger mit dem Konkursbegehren beim zuständigen Konkursrichter die Konkurseröffnung (Ablauf ab Konkurseröffnung) verlangen.

 

Gemäss Art. 43 SchKG ist die Weiterführung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses in jedem Falle ausgeschlossen für Forderungen, wie Steuern, Abgaben, Bussen, andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen, Prämien UVG, Alimente etc.

Dies gilt auch für alle Schuldner, die grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen würden.

 

Konkurseröffnung

Die Konkurseröffnung, welche vom Konkursrichter verfügt wird, kann auf verschiedene Arten erwirkt werden:

  • Durch ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
  • Auf Antrag des Schuldners selbst (Art. 191 SchKG) - Insolvenzerklärung
  • Bei Überschuldung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (Art. 192 SchKG)
  • Auf Antrag der zuständigen Erbschaftsbehörde, wenn alle Erben ausgeschlagen haben oder eine Ausschlagung vermutet wird (Art. 193 Abs. 1 SchKG); ebenso wenn für eine überschuldete Erbschaft die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist (Art. 193 Abs. 2 SchKG).

 

Konkursverfahren

Im Konkursverfahren wird das gesamte Vermögen (Konkursmasse) des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger liquidiert. Mit der Konkurseröffnung werden, ungeachtet der bestehenden Verträge, alle Schulden zur Zahlung fällig und die Verzinsung hört grundsätzlich auf.

 

Für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das entsprechende Konkursamt des Kantons Graubünden zuständig.

Verwertung

Der Gläubiger erhält mit der Pfändung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, die gepfändeten Vermögensgegenstände zu seinen Gunsten verwerten zu lassen. Die Verwertung kann grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers erfolgen. Das Verwertungsbegehren kann durch den Gläubiger formlos gestellt werden (mündlich, schriftlich oder mittles elektronischer Eingabe). Für die Verwertung zuständig ist das Betreibungsamt, welches die Pfändung vorgenommen hat, und zwar auch dann, wenn der Schuldner inzwischen seinen Wohnsitz geändert hat.

 

Das System der Verwertung beruht auf dem Grundsatz der Versilberung, d.h., das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist vom Grundsatz geleitet, wonach die Gläubiger für ihre Forderungen durch Geldzahlungen (d.h. in bar) befriedigt werden sollen. Demzufolge sind die Verwertungsgegenstände vom zuständigen Betreibungsamt zu verwerten, in der Regel durch öffentliche Versteigerung oder allenfalls mittels Freihandverkauf.

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