Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Gesetzesbücher mit Brille und Füller

Retention (Art. 283 f. SchKG)

Das besondere Retentionsrecht des Vermieters ist ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Gegenständen, welche sich in den Mieträumlichkeiten befinden. Das Retentionsrecht erstreckt sich lediglich auf Geschäftsräume (Art. 268 – 268b OR). Eine Ausnahme bildet das Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft Art. 712k ZGB.

 

Gegenstand des Retentionsrechts sind grundsätzlich bewegliche Sachen, die sich in den Mieträumlichkeiten befinden. Die Gegenstände müssen zudem zur Einrichtung oder Benützung der vermieteten Räumlichkeiten gehören. Unter vermieteten Räumlichkeiten sind auch Lagerplätze und Parkplätze zu verstehen, solange diese vom Mietvertrag miterfasst sind.

 

Vermieter von Geschäftsräumen haben ein Retentionsrecht im Umfange eines verfallenen Jahreszinses und des laufenden Halbjahreszinses. Der Zeitpunkt für die Zinsberechnung ist der letzte vertraglich vereinbarte Zahlungstermin vor Geltendmachung des Retentionsrechts. Wird die Retention für laufenden, nicht verfallenen Zins verlangt, so hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass der Schuldner wegziehen oder Sachen aus den gemieteten Räumen wegschaffen will.

 

Das Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist an das Amt zu richten, wo sich die vermieteten Räumlichkeiten befinden. Das Betreibungsamt wird sodann ein Retentionsverzeichnis aufnehmen, welches den Parteien (Schuldner / Gläubiger) zugestellt wird. Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ist eine Sicherungsmassnahme und daher ohne Rücksicht auf Rechtsstillstand und Betreibungsferien durchzuführen. Die im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände sind mit Retentionsbeschlag belegt, d. h. der Mieter darf die Gegenstände nicht mehr aus den Mieträumlichkeiten entfernen.

 

Für das geltend gemachte Retentionsrecht als Sicherungsmittel, muss der Gläubiger innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt des Retentionsverzeichnisses prosequieren, d. h. die Betreibung auf Pfandverwertung beim Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache anheben, ansonsten der Retentionsbeschlag dahin fällt.

Nach oben