Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Immagine simbolica: occhiali sopra tastiera e brossure

Informationen

Vermittlungsobligatorium

Bevor die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten zur gerichtlichen Beurteilung gelangen, müssen sie ein Schlichtungsverfahren vor

  • dem Vermittleramt
  • der Schlichtungsbehörde für Mietsachen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
  • der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz

 

Näheres dazu:

» Schlichtungsbehörden

» die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

» das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO)

Unentgeltliche Rechtspflege

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b. wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

 

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 ZPO:

a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;

b. die Befreiung von den Gerichtskosten;

c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

 

2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.

 

3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

 

Weitere Informationen zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten Sie auf der Webseite des Kantonsgerichts Graubünden.

RechtsanwältInnen

Es besteht kein Anwaltszwang. Jede Person kann seine Sache vor Gericht grundsätzlich selbst verfechten. Andererseits sind die Rechtssuchenden frei, sich dazu einer selbst ernannten Vertretung zu bedienen.

 

Das Regionalgericht erteilt keine telefonischen Rechtsberatungen und gibt keine Empfehlungen bei der Anwaltswahl ab.

 

Weitere Informationen zum Thema RechtsanwältInnen finden Sie unter: Merkblatt RechtsanwältInnen.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Das Regionalgericht ist für die Beurteilung einer Vielzahl privatrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten zuständig. Im Kanton Graubünden existiert - anders als in anderen Kantonen - kein eigenes Arbeitsgericht. Das Verfahren ist in der Regel durch Anmeldung der Klage beim zuständigen Vermittler einzuleiten. Dieser führt dann das Schlichtungsverfahren durch (siehe auch unter "Vermittlungsobligatorium").

Rechtsöffnungsverfahren

Ein Rechtsöffnungstitel ist - in aller Regel - eine Urkunde, mittels welcher ein Rechtsvorschlag in einem Betreibungsverfahren beseitigt werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen definitivem und provisorischem Rechtsöffnungstitel.

 

Der wichtigste definitive Rechtsöffnungstitel ist das vollstreckbare, gerichtliche Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG. Ihm gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes, Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.

 

Seit 2011 sind sog. vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ZPO ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel.

 

Der provisorische Rechtsöffnungstitel ist eine Schuldanerkennungsurkunde, die eine Willenserklärung enthält, wonach sich der Schuldner verpflichtet, einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu einer bestimmten Zeit zu bezahlen. In Frage kom-men aus praktischen Gründen nur schriftliche Schuldanerkennungen. Private Schuld-anerkennungen wie Briefe oder Verträge taugen als Rechtsöffnungstitel nur dann, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen.

Betreibungsrechtliches Existenzminimum

Nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) legt der Betreibungsbeamte nach seinem Ermessen fest, welche Einkünfte für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind und damit gepfändet werden können.

» Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

 

Das Kantonsgericht hat als Richtlinie ein Kreisschreiben erlassen zur "Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums".

» Kreisschreiben vom 18. August 2009

Erbrecht

Letztwillige Verfügung / Erbvertrag

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung (und/oder Erbvertrag) vor, so ist sie gemäss Art. 556 ZGB der Behörde (Bezirksgericht Inn) unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit

verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Erbenbescheinigung

Gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB beträgt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft 3 Monate. Diese Frist beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

 

In Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen machen wir die Erben darauf aufmerksam, dass die Erbenbescheinigung ihnen erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten seit Kenntnis des Todesfall, resp. der letztwilligen Verfügung zugestellt werden kann.

Um diese Frist abzukürzen, können die Erben gegenüber dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die schriftliche Erklärung aller Erben abgeben, dass sie auf das Recht, die Erbschaft des Erblassers auszuschlagen, verzichten.

 

» Gesuch um Ausstellung einer Erbenbescheinigung

» Formular zur Annahme der Erbschaft

Vorsorgliche Beweisführung vor Rechtshängigkeit

Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn:

- das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder

- die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

 

Es muss folglich eine Gefährdung der Beweismittel vorliegen, d.h. es muss Gefahr bestehen, dass die Beweise verloren gehen, z.B. durch Zerstörung, Beseitigung, Beschädigung, Veränderung (z.B. durch Hoch- oder Tiefbauarbeiten, Grabarbeiten, Materialtransporte, Holzschlag, mutwillige Zerstörung etc.).

 

Weitere Informationen zur vorsorglichen Beweisführung entnehmen Sie dem Merkblatt.

» Merkblatt vorsorgliche Beweisführung

Gerichtliches Verbot

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.

 

» Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots

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