Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Immagine simbolica: occhiali sopra tastiera e brossure

Informationen

Schlichtungsverfahren

Bevor die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten zur gerichtlichen Beurteilung gelangen, müssen sie ein Schlichtungsverfahren entweder vor

  • dem Vermittleramt
  • oder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
  • oder der Schichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz durchlaufen.

 

Näheres dazu:

» die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

» das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO)

 

siehe auch die Homepage

» die Schlichtungsbehörden im Kanton Graubünden

Rechtsöffnungsverfahren

Ein Rechtsöffnungstitel ist - in aller Regel - eine Urkunde, mittels welcher ein Rechtsvorschlag in einem Betreibungsverfahren beseitigt werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen definitivem und provisorischem Rechtsöffnungstitel.

Der wichtigste definitive Rechtsöffnungstitel ist das vollstreckbare, gerichtliche Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG. Ihm gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes, Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.

Seit 2011 sind sog. vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ZPO ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel.

Der provisorische Rechtsöffnungstitel ist eine Schuldanerkennungsurkunde, die eine Willenserklärung enthält, wonach sich der Schuldner verpflichtet, einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu einer bestimmten Zeit zu bezahlen. In Frage kommen aus praktischen Gründen nur schriftliche Schuldanerkennungen. Private Schuldanerkennungen wie Briefe oder Verträge taugen als Rechtsöffnungstitel nur dann, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Das Regionalgericht ist für die Beurteilung einer Vielzahl privatrechtlicher Arbeitsstreitigkeiten zuständig. Im Kanton Graubünden existiert - anders als in anderen Kantonen - kein eigenes Arbeitsgericht. Das Verfahren ist in der Regel durch Anmeldung der Klage beim zuständigen Vermittler einzuleiten. Dieser führt dann das Schlichtungsverfahren durch (siehe auch unter "Vermittlungsobligatorium"). 

Unentgeltliche Rechtspflege

Eine Person hat gemäss Art. 11 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn:

a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. 

 

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 ZPO:

a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;

b. die Befreiung von den Gerichtskosten;

c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes,

wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn

die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der

Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.

3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

Erbrechtliche Fragen

Für die Errichtung von öffentlichen Testamenten und von Erbverträgen und die Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen sorgen im Kanton Graubünden gemäss Art. 1 des Notariatsgesetzes die Notariatspersonen (patentierte NotarInnen, KreisnotarInnen sowie zum Teil auch GrundbuchverwalterInnen).

 

Für Massnahmen zur Sicherung des Erbganges wie etwa die Testamentseröffnung, die Protokollierung einer Erbausschlagung oder die Ausstellung des Erbscheins ist die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person örtlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Begriff des Wohnsitzes Art. 10 Abs. 2 ZPO sowie Art. 23 ZGB). Im Kanton Graubünden liegt die sachliche Zuständigkeit beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 4 EgzZPO; Art. 73 ff. EGzZGB). Mit der Durchführung bestimmter Massnahmen betraut der Einzelrichter auch Notariatspersonen (Art. 75 EGzZGB).

 

Entstehen nach Eröffnung des Erbgangs Streitigkeiten unter den Erben, etwa wegen einer behaupteten Verletzung von Pflichtteilen oder über die Teilung des Nachlasses, so muss die betroffene Partei vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dazu ist im Kanton Graubünden in der Regel zunächst das Vermittleramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person anzurufen (Art. 28 Abs. 1 ZPO, Art. 197 und Art. 199 ZPO). Scheitern die Bemühnungen des Vermittlers um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien, stellt das Vermittleramt die Klagebewilligung aus, mit welcher die klagende Partei innert drei Monaten an das Regionalgericht gelangen kann (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Torna in alto