Informationen
Unentgeltliche Rechtspflege
Grundsätzlich werden die Prozesskosten den Parteien nach der Massgabe ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Auf Antrag einer Person kann ihr das Gericht, wenn diese Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (Art. 117 ZPO). Für weitere Informationen, verweisen wir Sie auf die Seite »Formulare / Merkblätter.
Rechtsprechung
Die verschiedenen schweizerischen Gerichte haben verschiedene Rechtsprechungen in denselben Fragen entwickelt. Daher sind Informationen immer mit Vorsicht zu geniessen. Das Bezirksgericht Zürich als grösstes erstinanzliches Zivil- und Strafgericht in der Schweiz betreibt einen Internetauftritt, auf welchem ein umfangreichtes Informationsangebot greifbar ist. Die Seite ist unter folgendem Link erreichbar: » Bezirksgericht Zürich.
Erbrecht
Einlieferung einer letztwilligen Verfügung/eines Erbvertrages
Sollten Sie bei einer verstorbenen Person ein Testament und/oder einen Erbvertrag finden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Urkunden einzuliefern. Bei verstorbenen Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Region Plessur hatten, muss das Testament und/oder der Erbvertrag dem Regionalgericht Plessur eingereicht werden.
Hierfür können sie das Formular "Einlieferung Testament oder Erbvertrag" verwenden. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wird das Testament und/oder den Erbvertrag eröffnen und den an der Erbschaft Beteiligten davon Mitteilung machen.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Seite: »Formulare / Merkblätter.
Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung/eines Erbvertrages
Möchten Sie ein Testament bzw. einen Erbvertrag zu Ihren Lebzeiten hinterlegen, d.h. zur Aufbewahrung übergeben, ist dafür nicht das Regionalgericht zuständig. Diese Urkunden können Sie dem Gemeindevorstand (oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle) an Ihrem Wohnsitz überbringen. Sofern Sie in Chur wohnen, sind dafür die Einwohnerdienste der Stadt Chur, Masanserstrasse 2, 7000 Chur, zuständig.
Gesuche um Vollstreckbarerklärung
Einem Gesuch um Vollstreckbarerklärung/Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines ausländischen Entscheids, Urteils etc., sollten Sie - neben den weiteren erforderlichen Urkunden - unbedingt den für vollstreckbar zu erklärenden Entscheid etc. im Original beilegen. Ansonsten fallen für den zusätzlichen Aufwand seitens des Regionalgerichts entsprechend höhere Entscheidgebühren an.
Entgegennahme von Strafanzeigen und Strafanträgen
Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Strafanzeigen und Strafanträgen liegt bei der Kantonspolizei Graubünden, der Staatsanwaltschaft sowie den zuständigen Übertretungsstrafbehörden.
- Kantonspolizei Graubünden, Innenfahndung, Ringstrasse 2, 7000 Chur, Tel. +41 81 257 71 11
» www.kapo.gr.ch
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, Tel. +41 81 257 25 55
» www.sta.gr.ch
- Die Regionalgerichte sind die Übertretungsstrafbehörde in Sachen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote
» Regionalgerichte des Kantons Graubünden