
Informationen
Nachstehend finden Sie Informationen zu verschiedenen Themen, welche häufig Gegenstand von Anfragen bilden.
Unentgeltliche Rechtspflege
Grundsätzlich werden die Prozesskosten den Parteien nach der Massgabe ihres Unterliegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Auf Antrag einer Person kann ihr das Gericht, wenn diese Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (Art. 117 ZPO).
Zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verwenden Sie bitte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesamts für Justiz.
Vermittlungsobligatorium
Bevor die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten zur gerichtlichen Beurteilung gelangen, muss ein Schlichtungsverfahren stattfinden (» Schlichtungsbehörden).
Erbrecht
Einlieferung einer letztwilligen Verfügung/eines Erbvertrages
Sollten Sie bei einer verstorbenen Person ein Testament und/oder einen Erbvertrag finden, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Urkunden einzuliefern. Bei verstorbenen Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Region Landquart hatten, muss das Testament und/oder der Erbvertrag dem Regionalgericht Landquart eingereicht werden. Hierfür können sie das Formular » Einlieferung einer letztwilligen Verfügung verwenden. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart wird das Testament und/oder den Erbvertrag eröffnen und den an der Erbschaft Beteiligten davon Mitteilung machen.
Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung/eines Erbvertrages
Möchten Sie ein Testament bzw. einen Erbvertrag zu Ihren Lebzeiten hinterlegen, d.h. zur Aufbewahrung übergeben, ist dafür nicht das Regionalgericht zuständig. Diese Urkunden können Sie dem Gemeindevorstand (oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle) an Ihrem Wohnsitz überbringen.