Anwaltsprüfungen
Die Aufsichtskommission führt zweimal jährlich Anwaltsprüfungen durch.
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Zulassung
Die Zulassungsbestimmungen sind in Art. 10 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AnwG; BR 310.100) geregelt. Ausserkantonale Praktika können gemäss lit. c nicht an das obligatorische Praktikumsjahr angerechnet werden.
Betreffend Studienabschluss verweisen wir auf folgenden Beschluss zur neuen Praxis:
Ablauf/Bewertung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden und beinhaltet grundsätzlich die Abfassung eines Gutachtens und der Rechtsschriften zu einem Rechtsproblem aus dem Bereich des Privat- oder des öffentlichen Rechts. Die Aufsichtskommission gibt den Kandidatinnen und Kandidaten vorgängig die zulässigen Hilfsmittel bekannt. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt. Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden. Geprüft werden die Rechtsgebiete Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, EGzZGB/Anwaltsrecht, kantonales Staatsrecht und kantonales Verwaltungsrecht. Es sind keine Hilfsmittel zugelassen. Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schriftlicher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt. Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie vollumfänglich zu wiederholen. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten die Gelegenheit, mit einem Mitglied der Aufsichtskommission ein Orientierungsgespräch zu führen. Wer ein solches Gespräch wünscht, hat dies dem Sekretariat der Aufsichtskommission mitzuteilen.
» Merkblatt zur schriftlichen Anwaltsprüfung
Vorbereitung
Zur Prüfungsvorbereitung werden einmal jährlich im Frühling Anwaltskolloquien angeboten.