Freizügigkeit für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU/EFTA
Gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) bestehen für Anwältinnen und Anwälte aus EU/EFTA-Staaten folgende drei Möglichkeiten, in der Schweiz vor Gericht aufzutreten:
Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr während maximal 90 Tagen pro Jahr (Art. 21-26 BGFA)
- Berechtigung im Herkunftsstaat, den Anwaltsberuf auszuüben
- Verwendung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftsstaates, unter Angabe der zuständigen Berufsorganisation
Ständige Ausübung des Anwaltsberufs unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (Art. 27-29 BGFA)
- Berechtigung im Herkunftsstaat, den Anwaltsberuf auszuüben
- Eintragung in die öffentliche Liste (Gebühr CHF 200.00 gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Anwaltsverordnung vom 4. April 2023 [BR 310.200])
- Verwendung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftsstaates, unter Angabe der zuständigen Berufsorganisation
Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister (Art. 30-33 BGFA)
- Bestehen einer Eignungsprüfung (analog Anwaltsprüfung), oder
- Eintrag in der öffentlichen Liste während mindestens 3 Jahren und effektive und regelmässige Tätigkeit im schweizerischen Recht in diesen drei Jahren oder bestandenes Prüfungsgespräch
» Gesuch um Eintragung in öffentliche Liste