Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille und Füller mit offenem Gesetzbuch

Freizügigkeit für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU/EFTA

Gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) bestehen für Anwältinnen und Anwälte aus EU/EFTA-Staaten folgende drei Möglichkeiten, in der Schweiz vor Gericht aufzutreten:

Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr während maximal 90 Tagen pro Jahr (Art. 21-26 BGFA)

  • Berechtigung im Herkunftsstaat, den Anwaltsberuf auszuüben
  • Verwendung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Herkunftsstaates, unter Angabe der zuständigen Berufsorganisation

Ständige Ausübung des Anwaltsberufs unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (Art. 27-29 BGFA)

Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister (Art. 30-33 BGFA)

  • Bestehen einer Eignungsprüfung (analog Anwaltsprüfung), oder
  • Eintrag in der öffentlichen Liste während mindestens 3 Jahren und effektive und regelmässige Tätigkeit im schweizerischen Recht in diesen drei Jahren oder bestandenes Prüfungsgespräch

 

» Gesuch um Eintragung in öffentliche Liste

» Anmeldeformular Gespräch Art 32 BGFA

» Register

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