Aufgaben der Notariatskommission
Die Notariatskommission hat gemäss Art. 5 und 6 des Notariatsgesetzes vom 18. Oktober 2004 (BR 210.300) folgende Aufgaben:
Art. 5
1 Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.
2 Ihr obliegt insbesondere:
a) die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare;
b) die Anordnung von Inspektionen;
c) die Befreiung vom Berufsgeheimnis;
d) der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen;
e) die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariatspersonen;
f) die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen;
g) die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen;
h) die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über notariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung.
3 Die Notariatskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Art. 6
1 Die Notariatskommission bestimmt eine oder mehrere Notariatsinspektorinnen oder einen oder mehrere Notariatsinspektoren und ordnet periodische Inspektionen der Amtsführung von Notariatspersonen an.
2 Die Amtsführung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird in der Regel vom kantonalen Grundbuchinspektorat inspiziert.
3 Die Notariatspersonen sind verpflichtet, der inspizierenden Person über ihre Amtsführung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle gewünschten Dokumente vorzulegen.
4 Die inspizierenden Personen erstatten der Notariatskommission Bericht.