Kreisschreiben
Die Justizaufsichtskammer kann unteren Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege allgemeine Weisungen erteilen. Die gleiche Befugnis steht der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegenüber den Vollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter) zu. Allgemeine Weisungen in Fragen der reinen Justizverwaltung sind für die unteren Instanzen ohne weiteres verbindlich. Sie berühren die Rechtsstellung der Parteien meist nicht unmittelbar und werden daher an dieser Stelle nicht publiziert.
Im Bereich der Rechtsprechung werden Weisungen in der Form von Kreisschreiben erlassen. Dabei handelt es sich um Richtlinien und praxisorientierte Hilfen ohne Gesetzescharakter, die zum Ziel haben, schneller und verlässlicher zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts zu gelangen.
- Kreisschreiben 2009-08-18.pdfKreisschreiben vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG.
- Kreisschreiben 2011-02-08.pdfKreisschreiben vom 08. Februar 2011 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsvollzug/Distanzpfändung.