
Kosten
Kosten in Zivilverfahren
Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.
Gerichtskosten
Unter die Gerichtskosten fallen:
- die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren,
- die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr),
- die Kosten der Beweisführung,
- die Kosten für die Übersetzung, und
- die Kosten für die Vertretung des Kindes nach Art. 299 und 300 ZPO.
Das Obergericht des Kantons Graubünden hat in der VGZ die entsprechenden Pauschalen festgelegt.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen, in einigen Fällen – insbesondere in Rechtsmittelverfahren - aber auch in der vollen Höhe (Art. 98 Abs. 2 lit. d). Es setzt dabei eine Frist für dessen Leistung an. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Parteientschädigung
Als Parteientschädigung gilt:
- der Ersatz notwendiger Auslagen,
- die Kosten einer berufsmässigen (meist anwaltlichen) Vertretung, und
- in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Darunter fallen in erster Linie die Kosten für die Rechtsvertretung, die sich aus dem nach der Honorarverordnung zu entschädigenden Anwaltshonorar und den Barauslagen für Reisekosten, Postgebühren, Fernmeldedienstleistungen, Kopien und dergleichen zusammensetzen.
Kostenverteilung
Die Verteilung der Gerichtskosten wird von Amtes wegen und grundsätzlich im Endentscheid festgelegt. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, bei Anerkennung der Klage hingegen die beklagte Partei. Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig verteilt. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat, und dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Besondere Kostenregelungen
Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. In gewissen Rechtsgebieten fallen zudem keine Gerichtskosten an. Vorbehalten bleibt jeweils die Auferlegung von Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.
Kosten im Strafverfahren
Verfahrenskosten
Das komplexe Thema der Verfahrenskosten in Strafverfahren ist in den Art. 416 ff. StPO geregelt. Diese Kosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und aus den Auslagen im konkreten Straffall zusammen, worunter auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung sowie für Übersetzungen fallen (Art. 422 StPO).
Das Obergericht von Graubünden hat in der VGS die entsprechenden Gebühren festgelegt. Dabei gelten bei Verfahren gegen Jugendliche im Sinne des JStG und der JStPO jeweils um die Hälfte reduzierte Gebührenrahmen, welche für das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen sind.
Grundsätze der Kostenverteilung
Grundsätzlich trägt der Kanton die Verfahrenskosten für diejenigen Strafverfahren, die er geführt hat (Art. 423 StPO). Es werden entsprechend auch grundsätzlich keine Kostenvorschüsse einverlangt. Die amtliche Verteidigung im Strafverfahren tritt in eine Art öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und wird im Rahmen der amtlichen Entschädigung ausschliesslich vom Kanton bezahlt.
Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde nach dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Der Kanton kann im Übrigen für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt, das Verfahren erheblich erschwert oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Art. 420 StPO).
Beschuldigte Person
Im Falle einer Verurteilung trägt dagegen die beschuldigte Person die Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). In diesem Fall hat sie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der tieferen amtlichen Entschädigung (200 Franken) und dem vollen vereinbarten Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, so trägt sie die Kosten auch bei Einstellung oder Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Privatklägerschaft und antragstellende Person
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auferlegt werden, wenn kein Schuldspruch erfolgt und soweit die beschuldigte Person nicht die Kosten zu tragen hat (Art. 427 Abs. 2 StPO). Bei Einstellung oder Freispruch, bei Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei Abweisung der Zivilklage oder bei Verweisung auf den Zivilweg können der Privatklägerschaft jene Kosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO).
Im Rechtsmittelverfahren
Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht tragen - ähnlich wie im Zivilverfahren - die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dabei gilt der Rückzug des Rechtsmittels als Unterliegen, wobei die Kosten diesfalls nach Ermessen herabgesetzt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 10 VGS). Die Privatklägerschaft kann zudem im Rechtsmittelverfahren zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden.
Entschädigung und Genugtuung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (Art. 429 Abs. 1 StPO):
- Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (soweit angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig, ist auch eine angemessene anwaltliche Verteidigung zu entschädigen),- Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie allenfalls- Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Die Strafbehörde prüft diesen Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft wird demgegenüber nur auf Antrag eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zugesprochen, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Forderung zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Dritte
Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens und auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Sie haben ebenfalls Antrag zu stellen und den Schaden zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 StPO).
Kosten in öffentlich-rechtlichen Verfahren
Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren
Die Verfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig, und in der Regel hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet. Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden (Art. 73 VRG).
Kostenvorschuss
Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen (Art. 74 Abs. 1 VRG).
Kostenpflicht für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. So ist nach Art. 69 Abs. 1bis IVG beispielsweise das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Für andere Streitigkeiten im Anwendungsbereich des ATSG, welche nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, richten sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Obergericht (Art. 72 ff. VRG).
Überdies können Gerichtsverfahren in einzelnen weiteren Rechtsgebieten (Opferhilfe, Arbeitsrechtsstreitigkeiten etc.) teilweise kostenfrei sein.
Parteientschädigung
Auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (Art. 78 VRG).