
Gremien
Gesamtgericht
Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern zusammen. Es tagt in der Regel alle zwei Monate und steht unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten respektive der Gerichtspräsidentin. Die Aufgaben des Gesamtgerichts sind im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt: unter anderem wählt das Gesamtgericht die Mitglieder Verwaltungskommission.
Verwaltungskommission
Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten besteht die Verwaltungskommission aus höchstens drei weiteren Mitgliedern des Gerichts. Die Kantonssprachen werden angemessen berücksichtigt. Die Verwaltungskommission tagt alle zwei Wochen. Die Verwaltungskommission nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die keinem anderem Organ zugewiesen sind. Unter anderem ist sie verantwortlich für die gerichtsinterne Dienstaufsicht sowie die Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission. Desweitern übt sie die Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden aus. Die Verwaltungskommission kann einen Ausschuss bilden, dem sie dann die Erledigung bestimmter Geschäfte überträgt.
Erweiterte Verwaltungskommission
Die erweiterte Verwaltungskommission sorgt für den regelmässigen Informationsfluss und die Koordination der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden.
Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident führt das Obergericht und vertritt es nach aussen. Unter anderem hat sie oder er den Vorsitz im Gesamtgericht sowie in der Verwaltungskommission inne und bereitet deren Geschäfte vor. Die Präsidentin respektive der Präsident setzt zudem die Entscheide der Leitungsorgane der Gerichte um. Vertreten wird die Präsidentin oder der Präsident im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.