
Kontakt und Standort (bis 19. Oktober 2025)
Verfassungs- und verwaltungsrechtliche sowie sozialversicherungsrechtliche und schiedsgerichtliche Abteilung (bisher: Verwaltungsgericht):
Obergericht des Kantons Graubünden
Obere Plessurstrasse 1
7000 Chur
Telefon: 081 257 39 90
Öffnungszeiten:
8.00 – 11.30 Uhr
14.00 – 16.30 Uhr
Zivilrechtliche und strafrechtliche Abteilung (bisher: Kantonsgericht) sowie Präsidium und Generalsekretariat:
Obergericht des Kantons Graubünden
Poststrasse 14
7001 Chur
Telefon: 081 257 39 68
Öffnungszeiten für Publikumsverkehr:
8.00 – 11.30 Uhr
14.00 – 16.30 Uhr
Auf den 20. Oktober 2025 wird das Obergericht das Staatsgebäude an der Grabenstrasse 30 in Chur als neuen Gerichtssitz beziehen können. Für Angaben in der Rechtsmittelbelehrung in Entscheiden von Behörden und Gerichten, die beim Obergericht anfechtbar sind, sowie auch für anderweitige Korrespondenzen mit dem Obergericht werden die Kontaktdaten für alle Abteilungen des Obergerichts ab dem 20. Oktober 2025 wie folgt lauten:
Obergericht des Kantons Graubünden
Grabenstrasse 30
7001 Chur
Telefon: 081 257 39 90
Hinweis für Eingaben
Das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels gewöhnlicher E-Mail, Fax und dergleichen ist nicht zulässig. Mit diesen Kommunikationsmitteln können keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden.
Elektronischer Rechtsverkehr - Eingaben via sicheres E-Mail
Seit dem 1. Januar 2011 besteht in Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung finden, die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation von Parteien und Anwälten mit Gerichten und anderen Justizbehörden (Art. 130 ZPO, Art. 110 StPO, Art. 33a SchKG, Art. 85 VAG und Art. 7 ZPO sowie Art. 357 StPO). Die Modalitäten für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der VeÜ-ZSSV geregelt.
Seit dem 1. Januar 2025 können Eingaben beim Obergericht in Verfahren, auf die das VRG anwendbar ist, ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES zu verwenden. Für die weiteren Modalitäten gilt sinngemäss die VeÜ-ZSSV in der Fassung vom 1. Dezember 2019 (Art. 38a VRG).
Für elektronische Eingaben ist ein elektronisches Postfach bei der vom Obergericht verwendeten, anerkannten Zustellplattform (IncaMail, Die Schweizerische Post AG) eingerichtet und ausschliesslich dieses zu verwenden.
Das Obergericht ist einstweilen nicht verpflichtet, elektronisch zu antworten. Solange sich aus Gesetzgebung oder Rechtsprechung nichts Gegenteiliges ergibt, umfasst der elektronische Rechtsverkehr im Kanton Graubünden vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung von Entscheidungen, prozessleitenden Verfügungen, Vorladungen etc. durch Gerichte und Behörden.
Auskünfte
Zu Verfahren werden ausschliesslich den Parteien, ihren Vertretern und anderen legitimierten Verfahrensbeteiligten Auskünfte erteilt. Das Obergericht erteilt keine telefonischen Rechtsberatungen, und es gibt keine Empfehlungen bei der Anwaltswahl ab.