
Aufgaben der Regionalgerichte
Die Regionalgerichte des Kantons Graubünden sind für die erstinstanzliche Rechtsprechung auf den Gebieten des Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zuständig und in ihrer Rechtsprechungskompetenz - vorbehältlich Rückweisungsentscheide des Ober- bzw. Bundesgerichts in Rechtsmittelverfahren - absolut autonom und nur dem Gesetz verpflichtet. Einzig in administrativer Hinsicht übt das Obergericht des Kantons Graubünden, welches zweit- und damit letztinstanzliche Gerichtsbehörde des Kantons ist, eine Aufsichtsfunktion aus.
Die konkreten Aufgabenbereiche der Regionalgerichte Graubündens gliedern sich als grobe und nicht abschliessende Übersicht wie folgt:
Zivilsachen
- Personenrecht
- Eherecht (namentlich Eheschutz und Scheidungsverfahren)
- Familienrecht
- Erbrecht (darunter auch Erbbescheinigungen und Eröffnung von Testamenten)
- Sachenrecht
- Miet- und Pachtrecht
- Arbeitsrecht
- Übriges Vertragsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Erlass von gerichtlichen Verboten (früher Amtsverbot)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- Konkursentscheide (Eröffnung, Widerruf, Abschluss, etc.)
- Rechtsöffnungsverfahren (definitive und provisorische Rechtsöffnungen)
- Arrestentscheide
- Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen
- Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Stundung/Verlängerung)
- Verfahren bei Nachlassstundungen (Bewilligung/Bestätigung Nachlassvertrag)
Strafrecht
- Strafsachen (Diebstahl, Körperverletzung, Strassenverkehrsdelikte, etc.)
- Jugendstrafrecht
- Verstösse gegen gerichtliche Verbote (früher Amtsverbote)
Diese und zahlreiche weitere Aufgabenbereiche der Regionalgerichte Graubündens ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und sind zudem aus der Statistik ersichtlich.
Stabsstelle für die Regionalgerichte
Die Stabsstelle für die Regionalgerichte unterstützt die Regionalgerichte bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Justizverwaltung.
Ihre Aufgaben und Organisation sind in Art. 24 und 25 der Verordnung über die Justizaufsicht (JAV) geregelt, die Details im entsprechenden Reglement (ROStR).