Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille auf Tastatur und Broschüren

Unentgeltliche Rechtspflege

Grundsätzlich werden die Prozesskosten den Parteien nach der Massgabe ihres Unterliegens auferlegt (vgl. Art. 106 ZPO). Auf Antrag einer Person kann ihr das Gericht, wenn diese Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (vgl. Art. 117 ZPO). Zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verwenden Sie bitte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesamts für Justiz (» Link).

Vermittlungsobligatorium

Bevor die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten zur gerichtlichen Beurteilung gelangen, muss ein Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt, vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder vor der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz stattfinden.  

Erbrecht

Letztwillige Verfügung / Erbvertrag

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung (und/oder Erbvertrag) vor, so ist sie gemäss Art. 556 ZGB der Behörde (Regionalgericht Maloja) unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Erbenbescheinigung

Gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB beträgt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft 3 Monate. Diese Frist beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

 

In Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen machen wir die Erben darauf aufmerksam, dass die Erbenbescheinigung ihnen erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten seit Kenntnis des Todesfall, resp. der letztwilligen Verfügung zugestellt werden kann. Um diese Frist abzukürzen, können die Erben gegenüber dem Regionalgericht Maloja die schriftliche Erklärung aller Erben abgeben, dass sie auf das Recht, die Erbschaft des Erblassers auszuschlagen, verzichten. 

Vorsorgliche Beweisführung vor Rechtshängigkeit

Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn: - das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder - die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Es muss folglich eine Gefährdung der Beweismittel vorliegen, d.h. es muss Gefahr bestehen, dass die Beweise verloren gehen, z.B. durch Zerstörung, Beseitigung, Beschädigung, Veränderung (z.B. durch Hoch- oder Tiefbauarbeiten, Grabarbeiten, Materialtransporte, Holzschlag, mutwillige Zerstörung etc.).

Gerichtliches Verbot

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2'000.- Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.

 

 

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