Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) haben die Parteien zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen.
Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 HV festgelegten Rahmen von CHF 210.00 bis und mit CHF 270.00 nicht sprengten.
Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 64 vom 28. August 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E. 13.b; für die Praxis des Kantonsgerichts vgl. unter vielen das Urteil ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010 E. 4 und 7 sowie das aktuellere Urteil ZK1 18 87 vom 30. August 2018 E. 2):
Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung
- bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz über CHF 270.00 wird dieser auf CHF 270.00 gekürzt,
- bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit CHF 270.00 wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen.
Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung:
- es wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz CHF 240.00 übernommen.
Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3% des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen.
Diese Praxis gilt ab sofort, auch für sämtliche hängigen Fälle.