Enteignungskommissionen
Gemäss Art. 21 KEntG übt das Verwaltungsgericht die Aufsicht über die Enteignungskommissionen aus. Für alle in einem Enteignungskreis vorkommenden Enteignungsfälle wählt die Regierung eine Enteignungskommission.
Der Enteignungskommission obliegt im besonderen der Entscheid über (Art. 20 KEntG):
- Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann,
- Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners,
- bestrittene Rechte,
- Art und Höhe der Enteignungsentschädigung,
- vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen,
- nachträgliche Forderungen,
- Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung,
- Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung,
- Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung),
- nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist,
- das Vorliegen einer materiellen Enteignung.