Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Brille auf offenem Ordner

Unentgeltliche Rechtspflege

Unentgeltliche Rechtspflege

Die oder der Vorsitzende kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Die Bewilligung befreit von allen Kosten und Gebühren. Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Bewilligung entzogen werden (siehe Art. 76 VRG).

Erstattung erlassener Kosten

Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung bezeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen (Art. 77 VRG).

Formulare

» Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

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