
Aufgaben
Für den gesamten Kanton besteht eine Enteignungskommission. Ihr obliegt im Besonderen der Entscheid über (Art. 20 KEntG):
- Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann,
- Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners,
- bestrittene Rechte,
- Art und Höhe der Enteignungsentschädigung,
- vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen,
- nachträgliche Forderungen,
- Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung,
- Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleistung,
- Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materielle Enteignung),
- nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist,
- das Vorliegen einer materiellen Enteignung.