Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: weibliche Hand schreibt mit Füller in Agenda

Kosten

Nach Art. 95 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Abs. 1). Unter die Gerichtskosten fallen namentlich die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren bzw. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) und allenfalls die Kosten der Beweisführung und Übersetzung (Abs. 2). Die Pauschalen bemessen sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO).

Gerichtskosten

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in der VGZ die entsprechenden Pauschalen festgelegt. Im Schlichtungsverfahren beträgt diese Pauschalgebühr CHF 100.00 bis CHF 500.00. Beantragt die klagende Partei einen Entscheid oder wird von den Parteien ein Urteilsvorschlag angenommen, beträgt die Gebühr CHF 300.00 bis CHF 3000.00. In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Doppelten der Höchstgebühr erhöht werden (Art. 2 VGZ).

 

Unter anderem in folgenden Streitigkeiten werden vor Schlichtungsbehörden keine Gerichtskosten gesprochen (das Verfahren ist somit kostenlos), soweit nicht ein Urteilsvorschlag ergeht oder ein Entscheid ausgesprochen wird (Art. 113 Abs. 2 ZPO):

  • nach dem Gleichstellungsgesetz
  • aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht
  • aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Streitwert bis CHF 30'000.00
  • aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG

 

Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und nicht ein aussichtsloses Rechtsgebehren stellt, kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Zuständig für den Entscheid ist die oder der Vorsitzende des jeweiligen Regionalgerichts (Art. 12 Abs. 1 EGzZPO). Für weitere Informationen siehe die Seite des Kantonsgerichts.

Parteientschädigung

Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), soweit nicht ein Urteilsvorschlag ergeht oder ein Entscheid ausgesprochen wird.

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