Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: weibliche Hand schreibt mit Füller in Agenda

Verfahren

Einleitung und Eingaben

Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Dieses kann mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich in Papierform oder elektronisch eingereicht werden (vgl. Art. 130 ZPO). Als Vorlage für das schriftliche Gesuch kann das anpassbare Formular des Bundesamtes für Justiz empfohlen werden, welches auf die wichtigsten erforderlichen Angaben hinweist (siehe Formulare).

Schlichtungsverhandlung und Fristen

Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Die Verhandlung findet in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens statt. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen (Art. 203 ZPO). Im Schlichtungsverfahren gelten keine Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Persönliches Erscheinen

Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (für Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 und 4 ZPO). Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson (z.B. Familienangehörige oder Freunde) begleiten lassen.

Säumnis

Bleibt die klagende Partei unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bleibt die beklagte Partei unentschuldigt fern, verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Abs. 2). Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Abs. 3).

Versöhnung und Vertraulichkeit

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung die Parteien zu versöhnen. Die Aussagen der Parteien gelten als vertraulich und dürfen grundsätzlich später im Entscheidverfahren nicht verwendet werden (vgl. aber Art. 205 Abs. 2 ZPO). Dies ermöglicht den Parteien, die Streitsache offen und umfassend darzustellen und wird dem Umstand gerecht, dass sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde oft nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Abschluss

Das Schlichtungsverfahren kann auf folgende Arten erledigt werden:

  • Rückzug des Gesuches unter Vorbehalt der Wiedereinbringung
  • Einigung (Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug, welche alle die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids haben [Art. 208 ZPO])
  • Ausstellen der Klagebewilligung bei Nichteinigung (Art. 209 ZPO)
  • Annahme des Urteilsvorschlags (Art. 211 Abs. 1 ZPO)
  • Ausstellen der Klagebewilligung nach Ablehnung des Urteilsvorschlags innert 20 Tagen (Art. 211 Abs. 2 ZPO)
  • Fällen eines Entscheides bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000.00, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO)

Einreichung der Klage beim Gericht

Nach Eröffnung der Klagebewilligung berechtigt diese während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die Frist 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Grundsätzlich kommen hier die Gerichtsferien im Sinne von Art. 145 Abs. 1 ZPO zur Anwendung.

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