
Allgemeine Informationen
Grundsatz: Obligatorisches Schlichtungsverfahren
Gemäss Zivilprozessordnung ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, bevor eine Klage bei einem Zivilgericht eingereicht werden kann (Art. 197 ff. ZPO). Dafür zuständig sind sogenannte Schlichtungsbehörden. Deren Vorsitzende werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft Friedensrichter oder Vermittler genannt.
Ausnahmen
Die Parteien können in den von Art. 199 ZPO genannten Fällen auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten. Allgemein nicht erforderlich ist eine vorgängige Schlichtung in den von Art. 198 ZPO vorgesehenen Fälle. Darunter zählen insbesondere folgende wichtige Fälle:
- Eheschutz- und Scheidungsverfahren
- Gerichtliche Verbote (früher Amtsverbote genannt)
- Vorsorgliche Massnahmen (z.B. provisorische Eintragungen von Grundpfandrechten)
- Rechtsöffnungen bei Betreibungen
- Vollstreckung von Entscheiden
Die Schlichtungsbehörden in Graubünden
Im Kanton Graubünden gibt es drei Arten von Schlichtungsbehörden (Art. 3 EGzZPO):
- Vermittlerämter (1 pro Region)
- Schlichtungsbehörden für Mietsachen (1 pro Region)
- Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
Für die Einteilung des Kantons in Regionen siehe die Seite der Regionalgerichte.