Wen betreibt man wo?
(Art. 46-52 SchKG)
1. Bei allgemeinen Betreibungen:
- mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;
- unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 ZGB);
- bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
- Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
- Inhaber von Einzelfirmen an dessen Wohnort;
- im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
- im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Sitz/Hauptsitz ihrer Verwaltung;
- Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
- Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt ist;
- die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
- die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;
2. bei Spezialbetreibungen:
- bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
- bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt;
- bei der Arrestbetreibung (Prosequierung): am Betreibungsort, oder am Ort, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Ausnahme: sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung an einem anderen Ort Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG).