Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Gesetzesbücher mit Brille und Füller

Wen betreibt man wo?

(Art. 46-52 SchKG)

 

1. Bei allgemeinen Betreibungen:

  • mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;
  • unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 ZGB);
  • bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
  • Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
  • Inhaber von Einzelfirmen an dessen Wohnort;
  • im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
  • im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Sitz/Hauptsitz ihrer Verwaltung;
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
  • Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt ist;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;

 

2. bei Spezialbetreibungen:

  • bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
  • bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt;
  • bei der Arrestbetreibung (Prosequierung): am Betreibungsort, oder am Ort, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Ausnahme: sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung an einem anderen Ort Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 279 Abs. 1 SchKG).
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