Wappen Graubünden

Justiz Graubünden

Giustia dal Grischun

Giustizia dei Grigioni

Symbolbild: Ausschnitt einer Gesetzesbuch-Seite

Organisatorisches

Gemäss Art. 1 SchKG bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibung und der Konkurse einen oder mehrere Kreise, wobei es den Kantonen überlassen ist, die Zahl und die Grösse dieser Kreise zu bestimmen.

 

Per 31. Dezember 2015 sind im Kanton Graubünden die Kreise aufgehoben worden. Ersetzt werden die Kreise seit dem 01. Januar 2016 durch 11 Regionen. In jeder Region besteht ein Betreibungs- und Konkursamt, das von der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder vom Betreibungs- und Konkursbeamten geleitet wird (Art. 2 Abs. 2 SchKG).  Den Betreibungsämtern obliegt vor allem die Durchführung der Schuldbetreibung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Den Konkursämtern sind als solche u.a. für die Durchführung der von den Konkursgerichten eröffneten Konkursverfahren zuständig.

 

Fachliche Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter

Im Kanton Graubünden nimmt das Kantonsgericht die fachliche Aufsicht über die Schuldbetreibungs- und Konkursämter gemäss den ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Befugnissen und Pflichten wahr (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGzSchKG). Damit verbunden ist die Befugnis, Kreisschreiben und allgemein gültige oder für den Einzelfall verbindliche Weisungen zu erlassen (Art. 14 Abs. 2 EGzSchKG). Das Kantonsgericht lässt die Geschäftsführung von zwei Inspektoren bzw. Inspektorinnen prüfen, welche ihrerseits ein Betreibungs- und Konkursamt führen. Die Inspektoren für das Betreibungs- und Konkurswesen im Kanton Graubünden sind Andrea Fanconi und Silvio Lenz.

 

 

Die Gemeinden sind wie folgt den Regionen zugeteilt:

Festschrift 100 Jahre Verband Bündnerischer Betreibungs- und Konkursbeamter

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