
Organisatorisches
Gemäss Art. 1 SchKG bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibung und der Konkurse einen oder mehrere Kreise, wobei es den Kantonen überlassen ist, die Zahl und die Grösse dieser Kreise zu bestimmen.
Per 31. Dezember 2015 sind im Kanton Graubünden die Kreise aufgehoben worden. Ersetzt werden die Kreise seit dem 01. Januar 2016 durch 11 Regionen. In jeder Region besteht ein Betreibungs- und Konkursamt, das von der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder vom Betreibungs- und Konkursbeamten geleitet wird (Art. 2 Abs. 2 SchKG). Den Betreibungsämtern obliegt vor allem die Durchführung der Schuldbetreibung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Den Konkursämtern sind als solche u.a. für die Durchführung der von den Konkursgerichten eröffneten Konkursverfahren zuständig.
Art. 1 EGzSchKG (220.000)
1 Jede Region bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.
2 Zwei oder mehrere Regionen können die Führung und Verwaltung ihrer
Betreibungs- und Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3 Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines
Betreibungs- und Konkursamtes nicht gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde
die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen
eines anderen Betreibungs- und Konkursamtes anordnen.